2008

 

Critical Pornography

 

Kritische Pornografie

 

Pornografia critica


Digitale Bilder aus dem Zyklus cyberleiber (2008), jpeg-Dateien, Präsentationsmodus: LCD-Monitor, Copyright-Erwerb möglich.

 

 

 

 

paul kroker

 

gegen schändung, schande und gewalt...

 

 

 

... stellung zu beziehen, ist nicht viel, ist schlicht und pc, ist vor allem aber notwendig, um not zu wenden (reiner kunze) oder auch nur abwenden zu helfen von denen, die ihre bevorzugten opfer sind - von kindern, von frauen, von menschen in gefahr schlechthin. wenigstens sich ihres schmerzes und leids anzunehmen, sollte ethisches minimum in der kunst sein, welche eben auch deshalb der freiheit des ästhetischen ausdrucks bedarf.

 

erinnert man noch die skandalöse zensur, die pipilotti rist auf der biennale in venedig 2005 widerfährt? ihre videoinstallation in der kirche san stae wird aufgrund einer bigotten intervention bis hinauf zum papst kurzerhand wegen „technischer probleme“ geschlossen. kirche und körper in kaisers neuen kleidern, selbst bei aller ristschen keuschheit zweier barbusiger flower-power-frauen, sind im katholischen italien so unvereinbar wie im protestantischen deutschland  johann kresniks inszenierung der zehn gebote eines gruppenbilds nackter frauen wegen. der bremer dom als ursprünglicher ort der uraufführung wird ebenso gestrichen wie das stück nach einem jahr vom spielplan - offiziell aus kostengründen.

 

was ist uns heute eigentlich noch heilig?!

mensch und körper sowie der umgang mit ihm sind im namen irgendwelchen götzendienstes schon längst säkularisiert und entweiht; die verwalter der geschichte  ermächtigen das obszöne und diktieren zugleich, was als unsittlich und unzüchtig ausgespart und -gesperrt wird. und also immer noch kreuzzügeleien gegen erotik und pornografie. mal als maßnahme „gegen provokation und vulgarität“ - so das selbstkontrollorgan der italienischen werbewirtschaft im falle der zensur von oliviero toscani. mal als political correctness, deren humanes anliegen - wie beim schutz von kindern vor sexuellem missbrauch - unbestreitbar ist, deren definitionen aber hinken und bei praktischer applikation häufig kunstfeindliche bumerangs erzeugen.

 

pornografie als politisches und juristisches totschlagwort findet sich im öffentlichen diskurs immer wieder im abseits und in der nachbarschaft von nazismus und rassismus. was zählen da literaten und künstler wie de sade, schiele, anaïs nin oder araki, was wissenschaft und kritik , welche als freizügig, galant, erotisch oder als libertinage definieren, was anderswo unter jugendschützendes verdikt fällt, sei dieses nun institutionell abgesichert oder einfach nur selbst ernannt?!

zwar ist verständlich, dass pornografie von so manchem/r pauschal und vehement abgelehnt und grad noch künstlern der vergangenheit als mehr oder minder peinlicher ausrutscher verziehen wird. verständlich auch noch, dass viele in übereifrig vom zaune gebrochenen auseinandersetzungen oft ganz rabiat unter die ästhetische und persönliche gürtellinie zielen. zu offensichtlich befindet sich dort eine ihrer zentralen problemzonen und ihnen scheint - von beleidigung bis zum ruf nach dem zensor - jedes mittel recht, anders denkende und handelnde zu diffamieren.

da hört dann aber das verständnis auf. dem müssen sich demokatieverständnis und kunst, verstanden als aktion und instanz des schönen, heiligen und erhabenen, widersetzen.

 

im übrigen ist pornografie gesetzlich nicht definiert und der begriff unterliegt dem sozialhistorischen wandel. die folgenden zitate sind den „kriterien für die aufsicht im rundfunk und in den telemedien“ der kommission für jugendmedienschutz der landesmedienanstalten entnommen:

 

Unter Pornographie ist eine Darstellung zu verstehen, die unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und die in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt ist, sowie dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertevorstellungen gezogenen Grenzen eindeutig überschreitet.

Diese Definition ist mit folgender Erläuterung zu ergänzen. Wesentlich ist:

·         inhaltlich die Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns und die Reduzierung auf eine apersonale Sexualität sowie die Degradierung des Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt und

·         formal die überdeutliche und detaillierte Darstellung sexueller Vorgänge und deren aufdringliche und unverfremdete Vermittlung.1]

 

die behörde ruft in ihrem antipornografischen kampf durchweg ideologieverdächtige sog. unbestimmte rechtsbegriffe (s.o. kursiv gesetzt) ab, wobei pornografie a priori negativ konnotiert wird. damit wird jedenfalls als norm gesetzt, dass sexuelle stimulation nicht unsanktioniert teil einer ästhetischen strategie sein darf.

 

jugendschutz setzt sich als aufgabe, heranwachsende bei der orientierung auf ein persönliches werte- und normensystem zu unterstützen, und verfolgt dazu maßnahmen der indizierung oder zensur „sozial-ethisch desorientierender“ materialien,  wodurch mindeststandards in einer pluralistischen gesellschaft markiert werden sollen. zugleich halten pädagogen dafür, dass die durchsetzung eines solchen minimalkonsenses, um erfolgreich zu sein, begleitet sein muss von maßnahmen der erziehung zum aktiven sozialen handeln, der aufklärung und wissensvermittlung zur erzielung von medien- und sexualkompetenz unter jugendlichen.   

 

im unterschied zu jenen stimmen, welche im falle schon des bloßen pornographie-verdachts in den künsten vorschnell zu  verfolgung und verbot aufrufen, betonen die zuständigen behörden immer wieder die medienrechtlichen schranken zur verteidigung der kunstfreiheit, entgehen dabei aber keineswegs der gefahr von formulierungen, die rabiater zensur vorschub leisten können.2]

die definition von kunst im sinne des art.5 abs.3 satz 1 gg bewegt sich - so die jugendmedienschutzkomission -

 

zunehmend auf einen offenen, bloß »formalen« Kunstbegriff zu. Kunst ist danach Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Phantasien des Künstlers zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Dies ist unmittelbarer Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers. Die Kunstfreiheit erfasst auch audiovisuelles Schaffen. Sogar die realistische Darstellung von Dingen oder Vorgängen in Umsetzung der bloßen Sinneserfahrung ohne einen spezifisch geistigen oder seelischen Bezug kann ein Anliegen künstlerischer Betätigung sein ebenso wie die Wahl eines jugendgefährdenden Inhalts, sowie dessen Verarbeitung nach der von dem Künstler selbst gewählten Darstellungsart. (…) Der Kunstvorbehalt darf - dem weiten Verständnis des Kunstbegriffs entsprechend - nicht im Sinne einer Niveaukontrolle von vornherein ausgeschlossen werden. Allerdings darf Kunst ihrerseits, selbst in satirischer Form, nicht alles.[3]

 

 

sollte das recht auf kunstfreiheit mit dem des jugenschutzes kollidieren und keine konkordanz zwischen einer werkgerechten ästhetischen interpretation seitens der behörde und den „realen“ wirkungen eines kunstwerkes, die letztlich objektiv nicht verifizierbar sind,  hergestellt werden können, gälten als kriterien der abwägung, ob

 

·         „wesentlich für die künstlerische Betätigung die freie schöpferische Gestaltung“ sei;

·         „die Gattungsanforderungen eines Werktyps“ erfüllt würden;

·         „die künstlerische Darstellung komponierter Zeichen eine… vielstufige und weitreichende Interpretation“ zulasse.4]

 

eigentlich wohl eher für eine juristische auseinandersetzung angebracht, könnten diese forderungen doch auch eine diskussionsgrundlage abgeben, auf dass und inwiefern in einem ihnen zuträglichen klima die visuellen künste ihren beitrag gegen gewalt, schändung und schande geschändeter leiber leisten.

dass man erotischer kunst bei der darstellung von körperlandschaften kompetenz zu- und nicht aberkennt, heißt ja nicht, jede form  bewusst organisierter ästhetisierung und poetisierung von körpern, von verfremdung ins ironische oder gemeinhin als hässlich verstandene unkritisch hinzunehmen.

was eingefordert wird, ist einzig und allein achtung vor dem künstlerischen ausdruck, nicht mehr und nicht weniger als respekt...   

 

...für freie cyberleiber.

 
 
 
 
 
 
 

[2] So heißt es z.B. in den Netzregeln zum Jugendschutz in der Art kumulativer Restriktion: “Grenzwertige Angebote sind z.B. Darstellungen, die bereits einzelne Kriterien der Pornografie erfüllen“,http://www.kjm-online.de/public/kjm/downloads/Endversion

NetzregelnStand%20220904%20an%20FSM.pdf

[3] s. Anm. 1

[4] ibid.